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Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

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§ 1 Geltungsbereich

  1. Sämtliche Lieferungen durch uns erfolgen ausschließlich zu den nachstehend abgedruckten Bedingungen. Abweichende Bedingungen des Kunden sind für uns nur verbindliche, wenn wir diese schriftlich anerkannt haben.
  2. Unsere Bedingungen gelten für zukünftige Lieferungen an den Kunden auch dann, wenn wir sie im einzelnen nicht beigelegt haben. Ausreichend ist, dass der Kunde bei der ersten oder einer anderen Lieferung Kenntnis von diesen Bedingungen nehmen konnte.
  3. Absprachen, die von diesen Bedingungen abweichen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 2 Preise, Edelmetallanlieferung, Zahlung

  1. Von uns angegebene Preise gelten für den einzelnen Auftrag. Nachbestellungen gelten als neue Aufträge.
  2. Die Preise gelten zzgl. Fracht, Porto, Verpackung, Versicherung und sonstiger Nebenkosten. Die Mehrwertsteuer wird in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe gesondert in Rechnung gestellt.
  3. Rechnungsstellung erfolgt mit Auslieferung.
  4. Unsere Preise richten sich nach den jeweiligen Börsenkurs an den Rohstoffmärkten. Maßgeblich ist der am Tag der Bestellung geltende Kurs.
  5. Sollten bis zur Ausführung des Auftrages für uns nicht vorhersehbare Lohn- oder Materialkostenerhöhungen eintreten, so behalten wir uns vor, unsere Preise ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinns entsprechend anzupassen.
  6. Wir können die Fertigstellung der bestellten Waren von der vorherigen Anlieferung der benötigten Edelmetallmenge durch den Kunden abhängig machen. Die Anlieferung erfolgt ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Mit der Entgegennahme der Anlieferung durch unser Personal geht das Edelmetall in unser Eigentum über. Es wird dem Kunden auf Metallkonto gutgeschrieben. Bei verspäteter Anlieferung ist der Kunde verpflichtet uns einen etwaigen Schaden zu ersetzen, insbesondere eine etwaige Nachversteuerung durch die Finanzverwaltung, wenn diese das Facongeschäft nicht als Werkleistung anerkennen sollte.
  7. Wir sind berechtigt Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu fordern.
  8. Der Kunde kann nicht wegen etwaiger Gegenansprüche seine Leistung verweigern, zurückhalten oder mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn diese sind von uns dem Grunde und der Höhe nach als unstreitig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
  9. Bei nach Vertragsschluss z. B. durch Wechselproteste oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingetretener wesentlicher Vermögensverschlechterung des Kunden sind wir – unbeschadet aller sonstigen Rechte – zu folgenden Maßnahmen befugt. Das Recht der Vorfälligstellung in § 2 Abs. 9 Nr. 2 steht uns ferner schon dann zu, wenn der Kunde mit mindestens 25 % seiner Gesamtverbindlichkeiten (einredefreier Hauptforderungen) länger als 30 Tage in Zahlungsverzug geraten ist.
    1. Soweit wir unsere Lieferungen noch nicht erbracht haben, sind wir bezüglich dieser Verträge zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde innerhalb einer von uns angemessenen Frist keine ausreichende Sicherheit oder seine Gegenleistung erbracht hat.
    2. Soweit wir unsere Lieferungen schon erbracht haben, können wir daraus resultierende noch nicht fällige Forderungen einschließlich solcher, für die Wechsel oder Schecks hingegeben wurden, mit sofortiger Wirkung fällig stellen.

§ 3 Lieferung

  1. Im Falle höherer Gewalt, nicht zu vertretender Betriebsstörungen, nachträglicher Streiks, rechtmäßiger Aussperrungen und nicht zu vertretenden Verzögerungen von Materialanlieferungen verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dauert die Verzögerung länger als drei Monate so sind beide Teile berechtigt, schadensersatzfrei vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Wir sind im zumutbaren Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
  3. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn wir in Verzug kommen und eine vom Kunden zu setzende Nachfrist von 6 Wochen ungenutzt verstreichen lassen. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzugs und/ oder Nichterfüllung aufgrund Verzugs bestehen nur nach Maßgabe von § 9 dieser Bedingungen.

§ 4 Gefahr

Die Ware wird auf Kosten des Kunden geliefert. Die Gefahr des Verlustes während der Lieferung übernehmen wir. Bei Rücksendungen, auch von Auswahlen, muss die gleiche Versendungsform erfolgen, wie bei der Zusendung der Ware. Bei Abweichung von der Versendungsform bei Rücksendungen trägt der Kunde in jedem Fall die Gefahr des Verlustes und der Beschädigung der Ware. Rücksendungen von Auswahlen sind ferner nur dann versichert, wenn die Artikel vor Ablauf der Auswahlfrist zurückgeschickt worden sind. Dies gilt auch bei Versendung der Ware an einen vom Käufer bestimmten Empfänger sowie bei Frankolieferungen.

§ 5 Auswahlen

  1. Werden Waren zur Auswahl überlassen, dann gelten diese als käufliche (fest) vom Empfänger übernommen, wenn wir nicht binnen der in der Auswahl beigefügten Auswahlnota angegebenen Frist die Ware zurückerhalten.
  2. Die Auswahlware ist durch uns versichert, solange diese Auswahlfrist läuft, alsdann geht alle Gefahr, auch diejenige des unverschuldeten Unterganges auf den Empfänger über.
  3. Auch für Auswahlen gilt § 1 Abs. 1.
  4. Werden Auswahlwaren vom Empfänger schon vor Ablauf der in der Auswahlnota angegebenen Frist als Ausstellungsstücke eingesetzt oder in Reiselager aufgenommen oder außerhalb der Geschäftszeiten nicht im Tresor aufbewahrt, trägt der Kunde alle Gefahr, auch diejenige des unverschuldeten Unterganges. Der Empfänger ist mit Rücksicht hierauf verpflichtet, für den vollen Versicherungsschutz dieser Ware zu sorgen und tritt hiermit im voraus an uns seine Ansprüche gegenüber der Versicherung unwiderruflich ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Die Freigaberegelung in § 7 Abs. 8 gilt entsprechend. Der Empfänger verpflichtet sich, im Falle des Unterganges der Ware, uns unverzüglich hierüber zu informieren.
  5. Für Versicherungsschutz von Auswahlrücksendungen gilt § 4 entsprechend.

§ 6 Gewährleistung

  1. Offensichtliche Mängel sind uns gegenüber spätestens innerhalb 5 Werktagen nach Wareneingang schriftlich zu rügen. Ansonsten sind Gewährleistungsansprüche des Kunden ausgeschlossen. Die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gem. § 377 HGB bleibt hiervon unberührt.
  2. Bei begründeten Mängelrügen haben wir zunächst das Recht nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist kann der Kunde Herabsetzung des Kaufpreises oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  3. Schadensersatzansprüche aufgrund von Mängeln sind ausgeschlossen, außer im Falle unserer Zusicherung bestimmter Eigenschaften, hier jedoch auf den unmittelbaren Schaden am Liefergegenstand, soweit die Zusicherung nicht das Risiko weiterer Schäden mit umfasst. Im übrigen leisten wir Schadensersatz aufgrund von Mängeln, gleich aus welchem Rechtsgrund nur gem. § 9.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleibe bis zur völligen Zahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zu stehender Forderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware). Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogener. Falls Wechsel oder Schecks in Zahlung gegeben worden sind, gilt erst die Einlösung als Tilgung.
  2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so wird die neu hergestellte Sache für uns hergestellt. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung mit nicht dem Kunden gehörenden Waren, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Kunden gehörenden Waren gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware gilt, unentgeltlich zu verwahren.
  3. Wird Vorbehaltsware vom Kunden allein oder gemeinsam mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang unwiderruflich an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wenn die veräußerte Ware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht.
  4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern. Zu anderen Verfügungen, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen ist der Kunde nicht berechtigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die Abtretung offen zu legen und vom Dritten Zahlungen an uns zu verlangen. Der Kunde hat uns auf Verlangen alle zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zukommen zu lassen.
  5. Bei Zahlungsverzug der Kunden und in den sonstigen Fällen von § 2 Abs. 8 erlischt das Recht des Kunden zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung der abgetretenen Forderungen; dies gilt auch bei Wechsel- und Scheckprotest. Wir sind sodann berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne hiermit vom Vertrag zurückzutreten, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
  6. Wird Vorbehaltsware beim Kunden gepfändet oder beschlagnahmt, hat uns dieser hierüber unverzüglich schriftlich, unter Überlassung der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.
  7. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen jeden Verlust und gegen jede Beschädigung zu versichern. Der Kunde tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware schon jetzt hierdurch an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde verpflichtet sich, uns im Schadensfall unverzüglich zu informieren.
  8. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 %, sind wir zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet.
  9. Im Falle einer Bevorstehenden Pfändung der Vorbehaltsware durch einen Dritten, verpflichtet sich der Kunde, den Dritten darüber zu unterrichten, dass es sich um Vorbehaltsware handelt.

§ 8 Warenrücknahme

Bei endgültigen Warenrücknahmen wegen Zahlungsschwierigkeiten oder Insolvenz des Kunden erfolgt Gutschrift. Hierbei behalten wir uns Abschläge wie folgt vor:

  1. dem äußeren Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Rückgabe (z. B. wegen Kosten gegebenenfalls erforderlicher Auffrischungsarbeiten);
  2. einer in der Zeit zwischen Lieferung und Rücknahme eingetretenen Wertminderung infolge modischer Überalterung oder technischer Weiterentwicklung;
  3. einem im Vergleich zum Rechnungstag gesunkenen Edelmetallkurs. Maßgeblich ist der Kurs des Tages, an dem die Vorbehaltsware wieder in unseren unmittelbaren Besitz gelangt. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass ein Abschlag nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang berechtigt.

Alle Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art sind – ohne Rücksicht auf ihre Rechtsnatur – ausgeschlossen. Dies betrifft auch Ansprüche aus außervertraglicher Haftung, aus Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen, sowie aus Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.

§ 10 Urheberschutz

Unsere Entwürfe, Bilder, Muster, Modelle und dergleichen gelten als unser geistiges Eigentum und dürfen vom Kunden, auch wenn hierfür keine besonderen Schutzrechte bestehen weder nachgeahmt, noch in anderer Weise zur Nachbildung verwendet werden. Jeder Verstoß hiergegen macht den Kunden schadensersatzpflichtig (§ 823 BGB).

§ 11 Internetverkauf

Unseren Kunden ist es nicht gestattet ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung unsere Ware über das Internet zu verkaufen.
Für den Fall, dass einem Internetverkauf zugestimmt wird, so ist der Kunde verpflichtet, die Ware zu unseren vorgegebenen Verkaufspreisen anzubieten..
Dem Kunden ist es untersagt, über das Internet die Ware zu einem niedrigeren Preis anzubieten.

§ 12 Politik der Rubin Goldschmuck GmbH

Unsere Geschäftspartner erkennen unsere Firmenpolitik zu „Gesetzen, Menschenrechte, Umwelt und Gesundheit“ und unsereLieferkettenpolitik als vertraglich bindend an.

§ 13 Datenverarbeitung

Wir sind berechtigt, alle die Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden betreffenden Daten im Sinne des BDSG zu verarbeiten bzw. verarbeiten zu lassen.

§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Recht

  1. Erfüllungsort ist für beide Seiten ausschließlich Pohlheim.
  2. Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, bei Vollkaufleuten für beide Teile Gießen oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Kunden.
  3. Das Vertragsverhältnis unterliegt unter Ausschluß des sog. „Haager Internationalen Kaufrechts“ (EKG oder EKAG) und des UN- Kaufrechtsübereinkommens für beide Teile ausschließlich dem deutschen Recht.

Firma Rubin Goldschmuck
35415 Pohlheim